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	<title>Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink und Bettina Rudolf</title>
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	<description>Rechtsanwaltskanzlei in Friedrichshain</description>
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		<title>Arbeitsrecht &#8211; Urlaubsabgeltung</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 12:54:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katrin Zink</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesurlaubsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erlöschen des Urlaubsanspruchs]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Versterben des Arbeitnehmers]]></category>

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		<description><![CDATA[Keine Urlaubsabgeltungsansprüche für die Erben (BAG Urteil vom 20.09.11) Gemäß §7Abs 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.Verstirbt der Arbeitnehmer allerdings, erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach §7Abs.4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um und geht daher nach § 1922 BGB auch nicht auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Keine <strong>Urlaubsabgeltungsansprüche</strong> für die Erben (BAG Urteil vom 20.09.11)<br />
Gemäß §7Abs 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen <strong>Beendigung des Arbeitsverhältnisses</strong> nicht genommen werden kann.<strong>Verstirbt der Arbeitnehmer</strong> allerdings, <strong>erlischt der Urlaubsanspruch</strong>. Er wandelt sich nicht nach §7Abs.4 <strong>BUrlG</strong> in einen Abgeltungsanspruch um und geht daher nach § 1922 BGB auch <strong>nicht auf die Erben</strong> über.</p>
<p>Haben Sie Fragen? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung!</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Ehescheidung im Überblick</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 12:07:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katrin Zink</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ehe- und Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehescheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[im Miteigentum stehende Immobilien]]></category>
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		<category><![CDATA[Trennungsfolgen]]></category>
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		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[An eine Scheidung war bei der Eheschließung noch nicht zu denken. Nicht in allen Fällen bestätigt die Zeit jedoch das Vorhaben der Eheleute, sich auf Lebenszeit zu binden. Manchmal kommt es anders als man denkt: Die Eheleute trennen sich und müssen nun die Trennungs- und Scheidungsfolgen regeln. Die Trennungsfolgen sind:  Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt für gemeinsame [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>An eine <strong>Scheidung</strong> war bei der <strong>Eheschließung</strong> noch nicht zu denken.</p>
<p>Nicht in allen Fällen bestätigt die Zeit jedoch das Vorhaben der Eheleute, sich auf Lebenszeit zu binden. Manchmal kommt es anders als man denkt: Die Eheleute trennen sich und müssen nun die Trennungs- und Scheidungsfolgen regeln. Die <strong>Trennungsfolgen</strong> sind:  Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder; Trennungsunterhalt, Vermögensaufteilung, Hausratsteilung und die Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. Die <strong>Scheidungsfolgen</strong> sind: nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Die Ehe gilt abschließend als geschieden, wenn dies durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen worden ist.</p>
<p>Wegen der besonderen und weitreichenden Bedeutung der Ehe ist Voraussetzung einer gerichtlichen Scheidung, dass die Eheleute über ein Jahr getrennt leben.  Getrennt leben nach dem Gesetz bedeutet, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dazu reicht auch das getrennte Leben in der gemeinsamen Wohnung (eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche usw), wenn im Übrigen keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr bestehen. Das <strong>Getrenntleben</strong> wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Eheleute kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen. Das Familiengericht kann die Ehe nur dann scheiden, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist.</p>
<p>In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:</p>
<ul>
<li>wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder</li>
<li>wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahmesituation berücksichtigt, die sich auf das &#8220;Weiter-miteinander-verheiratet-sein&#8221; bezieht: danach kann eine Ehe bereits vor Ablauf des <strong>Trennungsjahr</strong>es geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den <strong>Scheidungsantrag</strong> stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Gesetzgeber hat strenge Anforderungen an diese unzumutbare Härte gestellt und bejaht sie nur in Einzelfällen, wie zBsp. bei schwerem Missbrauch, schweren Beleidigungen, ernsthaften Bedrohungen, Tätlichkeiten oder Tötungsverdacht. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall-Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, ist anwaltliche Beratung unerlässlich.</p>
<p>Ein <strong>Antrag auf Ehescheidung</strong> kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen möchte.  Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Läuft die Scheidung einvernehmlich ab (d.h. alle Trennungs- und Scheidungsfolgen sind geregelt), benötigt der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen sondern der Ehescheidung lediglich zustimmen muss.</p>
<p>Für alle familienrechtlichen Fragen  rund um <strong>Eheschließung</strong>, <strong>Ehevertrag</strong>, <strong>Ehescheidung</strong>, <strong>Sorgerecht</strong>, <strong>Umgangsrecht</strong>, <strong>Kindesunterhalt</strong>, <strong>Ehegattenunterhalt</strong>, <strong>Zugewinnausgleich</strong>, <strong>Versorgungsausgleich</strong>, <strong>Vermögensaufteilung</strong> (insbesondere <strong>im Miteigentum stehende Immobilien</strong>), Hausratsteilung, Ehewohnung sowie <strong>Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung</strong>en steht Ihnen Rechtsanwältin Katrin Zink gern zur Verfügung!</p>
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		<title>Polizeiliche Überwachung von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und nachfolgender Sicherstellung</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 08:06:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katrin Zink</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[unerlaubtes Handeltreiben]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn die Polizei einen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln überwacht und nachfolgend alle gehandelten Betäubungsmittel sichergestellt werden, so dass keinerlei Gefährdung für die Allgemeinheit mehr besteht, dann ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss BGH 3.5.2011).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn die Polizei einen Fall des <strong>unerlaubten Handeltreibens mit</strong> <strong>Betäubungsmitteln</strong> überwacht und nachfolgend alle gehandelten <strong>Betäubungsmittel</strong> sichergestellt werden, so dass keinerlei Gefährdung für die Allgemeinheit mehr besteht, dann ist dies bei der <strong>Strafzumessung</strong> zu berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss BGH 3.5.2011).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bagatellgrenze beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 08:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katrin Zink</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellschaden]]></category>
		<category><![CDATA[unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallflucht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach inzwischen überwiegender Meinung ist der Tatbestand der Unfallflucht nicht erfüllt bei Bagatellschäden von unter 50,00 €. Bei der Bestimmung der Bagatellgrenze befindet sich die Rechtsprechung in Bewegung, so dass auch bei geringfügig höheren Fremdschäden der Versuch unternommen werden sollte, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bereits im Anfangsstadium zur Einstellung zu bringen. Rufen Sie uns an!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach inzwischen überwiegender Meinung ist der Tatbestand der <strong>Unfallflucht</strong> nicht erfüllt bei <strong>Bagatellschäden</strong> von unter 50,00 €. Bei der Bestimmung der <strong>Bagatellgrenze</strong> befindet sich die Rechtsprechung in Bewegung, so dass auch bei geringfügig höheren Fremdschäden der Versuch unternommen werden sollte, ein entsprechendes <strong>Ermittlungsverfahren</strong> bereits im Anfangsstadium zur Einstellung zu bringen.</p>
<p>Rufen Sie uns an!</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neues aus dem Fahrerlaubnisrecht!</title>
		<link>https://www.kanzlei-zink.de/2011/10/neues-aus-dem-fahrerlaubnisrecht/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 07:58:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katrin Zink</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnissperre]]></category>
		<category><![CDATA[IVT-Hö-Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>
		<category><![CDATA[Nachschulung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrstherapie]]></category>

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		<description><![CDATA[Die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Verkehrstherapie kann in Einzelfällen zur vorzeitigen Aufhebung oder Reduzierung einer bereits verhängten Fahrerlaubnissperre, auch bei alkohol- und drogenauffälligen Kraftfahrern führen. &#160; Sowohl das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in einem Urteil vom 19.5.2010 als auch das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 2.10.2010 haben die Teilnahme an einer Verkehrstherapie bei IVT-Hö-Berlin-Brandenburg als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten <strong>Verkehrstherapie</strong> kann in Einzelfällen zur vorzeitigen Aufhebung oder Reduzierung einer bereits verhängten <strong>Fahrerlaubnissperre</strong>, auch bei alkohol- und drogenauffälligen Kraftfahrern führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sowohl das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in einem Urteil vom 19.5.2010 als auch das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 2.10.2010 haben die Teilnahme an einer Verkehrstherapie bei IVT-Hö-Berlin-Brandenburg als Grundlage herangezogen, die jeweiligen Kraftfahrer nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Achtung!</p>
<p>Nicht jede auf dem Markt angebotene <strong>Nachschulung</strong> oder Verkehrstherapie wird derzeit von den Berliner Gerichten akzeptiert.</p>
<p>Meine Empfehlung lautet derzeit, sich an die <strong>IVT-Hö-Berlin-Brandenburg</strong> zu wenden, weiltere Angaben finden Sie im Internet.</p>
<p>Wir helfen Ihnen gern weiter!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsweg zum Arbeitsgericht für einen Geschäftsführer einer GmbH</title>
		<link>https://www.kanzlei-zink.de/2011/10/rechtsweg-zum-arbeitsgericht-fur-einen-geschaftsfuhrer-einer-gmbh/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katrin Zink</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer einer GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführerbestellung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführervertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Neues aus dem Bereich Arbeitsrecht! Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird. Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, ist der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neues aus dem Bereich <strong>Arbeitsrecht</strong>!</p>
<p>Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine <strong>Geschäftsführerbestellung</strong> nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird. Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch für Ansprüche aus der Zeit als Geschäftsführer.</p>
<p>So entschied der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluss vom 23. August 2011 zum AZ.: 10 AZB 51/10!</p>
<p>Will danach ein <strong>Geschäftsführer einer GmbH</strong> <strong>Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag</strong> geltend machen, kommt es für die Beantwortung der Frage der Zuständigkeit des <strong>Arbeitsgerichtes</strong> oder des Zivilgerichtes darauf an, was zum einen arbeitsvertraglich geregelt ist und zum anderen, wann und wie die Geschäftsführerbestellung erfolgt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie als Geschäftsführer oder als Arbeitgeber eines Geschäftsführers hierzu Fragen haben oder unsere Hilfe brauchen, rufen Sie uns an!</p>
<p><strong>Wir kämpfen für Sie!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwaltskanzlei</p>
<p>Katrin Zink &amp; Bettina Rudolf</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zeitpunkt des Verfalls übertragener Urlaubsansprüche zum Beispiel bei Krankheit</title>
		<link>https://www.kanzlei-zink.de/2011/10/zeitpunkt-des-verfalls-ubertragener-urlaubsanspruche-zum-beispiel-bei-krankheit/</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Oct 2011 12:20:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Katrin Zink</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub nach Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfallfristen]]></category>
		<category><![CDATA[Übertragung von Urlaubsansprüchen]]></category>

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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 425/10 Der wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers übertragene Urlaub unterfällt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gemeinsam mit dem Urlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung der Verfallfrist des § 7 Abs. 3 BurlG. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG müsse der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BAG, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 425/10</strong></p>
<p>Der wegen einer <strong>Erkrankung des Arbeitnehmers</strong> übertragene Urlaub unterfällt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gemeinsam mit dem Urlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung der <strong>Verfallfrist des § 7 Abs. 3 BurlG</strong>.</p>
<p>Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG müsse der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub verfalle, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliege. Diese gesetzliche Verfallsvorschrift sei abweichenden einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen zugänglich, wobei die gesetzliche Vorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG als speziellere gesetzliche Verfallfrist die Anwendung tariflicher oder einzelvertraglicher Verfallfristen hindert. Eine <strong>Übertragung des Urlaubs</strong> auf das nächste Kalenderjahr sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers (z. Bsp. Erkrankung) liegende Gründe dies rechtfertigten. Im Fall der Übertragung müsse der Urlaub gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.</p>
<p>Übertragene Urlaubsansprüche seien in gleicher Weise befristet. Werde ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so <strong>rechtzeitig gesund</strong>, dass er in der verbleibenden Zeit <strong>seinen Urlaub nehmen</strong> könne, erlösche der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist.</p>
<p>Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zum Bestehen Ihrer Urlaubsansprüche, insbesondere nach langer Erkrankung haben, rufen Sie uns an!</p>
<p>Rechtsanwältin Katrin Zink, Berlin Friedrichshain</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort!</title>
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		<pubDate>Wed, 18 May 2011 12:44:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>robby</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[polizeiliche Vorladung]]></category>
		<category><![CDATA[polizeiliches Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallflucht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des BGH -Beschluss vom 15.11.2010- kann nur derjenige Täter einer Unfallflucht sein, der sich unerlaubt “vom Unfallort selbst” entfernt. Bemerkt ein Fahrer den Unfall zunächst nicht, sondern wird er z.B. erst beim Anhalten vor der nächsten roten Ampel von einem Zeugen darauf aufmerksam gemacht, kann ihm eine Unfallflucht nicht vorgeworfen werden, auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des BGH -Beschluss vom 15.11.2010- kann nur derjenige Täter einer Unfallflucht sein, der sich unerlaubt “vom Unfallort selbst” entfernt. Bemerkt ein Fahrer den Unfall zunächst nicht, sondern wird er z.B. erst beim Anhalten vor der nächsten roten Ampel von einem Zeugen darauf aufmerksam gemacht, kann ihm eine Unfallflucht nicht vorgeworfen werden, auch wenn er einfach weiterfährt! Sollten Sie sich dem Vorwurf der Unfallflucht einmal ausgesetzt sehen, lohnt sich daher immer die genaue Aufklärung des Gesamtgeschehens, um auch in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen! Es empfiehlt sich, sofort, wenn Sie eine Aufforderung zur polizeilichen Anhörung erhalten haben, diese einem Rechtsanwalt zu übergeben, der zunächst für Sie Akteneinsicht beantragt. Erst nach Vorlage der Akteneinsicht und Kenntnisnahme vom Sachverhalt und den, der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweismitteln, sollte dann eine juristisch formulierte Einlassung in der Sache abgestimmt werden.  Wir stehen Ihnen hierfür gern zur Verfügung!</p>
<p>Rechtsanwältin Bettina Rudolf</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Flensburger Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis</title>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 12:45:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>robby</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbauseminar]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung der Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Flensburger Bier]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>
		<category><![CDATA[Punkte in Flensburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Flensburg ist nicht nur für sein Bier bekannt, sondern auch wegen des Verkehrszentralregisters. Hierin werden mit Akribie die Sünden der Verkehrsteilnehmer dokumentiert. Ist das Punktekonto mit 18 Punkten angefüllt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis unumgänglich, sie erfolgt automatisch, und es kommt eine mindestens sechsmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung hinzu sowie die gefürchtete Medizinisch- Psychologische Untersuchung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Flensburg ist nicht nur für sein Bier bekannt, sondern auch wegen des Verkehrszentralregisters. Hierin werden mit Akribie die Sünden der Verkehrsteilnehmer dokumentiert. Ist das Punktekonto mit 18 Punkten angefüllt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis unumgänglich, sie erfolgt automatisch, und es kommt eine mindestens sechsmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung hinzu sowie die gefürchtete Medizinisch- Psychologische Untersuchung (MPU). Der Führerschein ist abzugeben. Wird Verlust oder Vernichtung des Führerscheins behauptet, um sich im Besitz des Führerscheines zu halten, kann davor nur gewarnt werden. Mit rechtskräftiger Entziehung ist die Fahrerlaubnis erloschen. Wird trotzdem weitergefahren, z.B. unter Vorlage des “verlorenen” Führerscheins, ist eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegeben. Als Verkehrsteilnehmer kann man seine Geschicke in die eigene Hand nehmen und durch ein Aufbauseminar und/oder eine verkehrspsychologische Beratung Punkte abbauen. Bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar kann man je nach Punktestand zwischen 2 bis 4 Punkte Rabatt erreichen. Wartet man dagegen auf die Anordnung der Teilnahme, gibt es kein Rabatt. Freiwilligkeit wird also belohnt. Für die verkehrspsychologische Beratung wird ein Rabatt von 2 Punkten eingeräumt. Aufbauseminar und Beratung führen jedoch nur einmal in 5 Jahren zum Punktabzug.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit sind Rechtsmittel gegen punktbewehrte Bußgeldbescheide. Diese Variante empfiehlt sich dann, wenn in Kürze die Löschung eingetragener Punkte zu erwarten ist, denn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch läuft die Löschungsfrist für die bereits angesammelten Punkte. Dazu sollte man jedoch seinen “Kontostand” in Flensburg kennen und wissen, wann die eingetragenen Punkte rechtskräftig geworden sind. Im Rahmen des anwaltlichen Mandats ist die Abfrage des Punktestandes selbstverständlich. Für weitergehende Fragen zum Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
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		<title>Autoreparatur? Verweis auf freie Fachwerkstatt unzulässig!</title>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 12:45:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>robby</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche nach Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugreparatur in Fachwerkstatt?]]></category>
		<category><![CDATA[KfZ-versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatzansprüche nach Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH weist Kfz-Versicherer gern mal wieder in die Schranken! Zunehmend verweisen die Kfz-Versicherungen in Unfallangelegenheiten die Geschädigten zur Reparatur ihres Fahrzeugs in eine kostengünstigere Fachwerkstatt. Dies müssen die Geschädigten jedenfalls dann nicht hinnehmen, wenn ihr Fahrzeug drei Jahre oder jünger ist, so der BGH in seiner Entscheidung vom 22.6.2010. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH weist Kfz-Versicherer gern mal wieder in die Schranken!</p>
<p>Zunehmend verweisen die Kfz-Versicherungen in Unfallangelegenheiten die Geschädigten zur Reparatur ihres Fahrzeugs in eine kostengünstigere Fachwerkstatt. Dies müssen die Geschädigten jedenfalls dann nicht hinnehmen, wenn ihr Fahrzeug drei Jahre oder jünger ist, so der BGH in seiner Entscheidung vom 22.6.2010.</p>
<p>Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist schadensrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn es den Verkehrsunfall nie gegeben hätte! Wir stehen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche jederzeit gern zur Verfügung!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwaltskanzlei</p>
<p>Katrin Zink &amp; Bettina Rudolf</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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