Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auch bei langjähriger Suchterkrankung

Datum:

6. Juli 2015

Themen:

Arbeitsrecht

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Text:

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob die gesetzliche Krankenversicherung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, wenn ein langjährig alkoholkranker Arbeitnehmer trotz zweier stationärer Entzugstherapien mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit erneut infolge eines Rückfalls arbeitsunfähig erkrankt. Grundsätzlich sind die Krankenkassen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Das Arbeitsgericht hatte deshalb ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall verschuldet hat. Der Gutachter hat sich wegen eines Ursachenbündels, das im konkreten Fall zum Rückfall geführt hat, nicht eindeutig positionieren können. Das geht laut Bundesarbeitsgericht zu Lasten der Krankenkasse.( BAG 10 AZR 99/14, Urteil vom 18.03.2015)