Strafzumessung bei besonders schweren Fällen des Landfriedensbruchs und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

Datum:

11. Februar 2014

Themen:

Archiv, Strafrecht

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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Bonn wegen fehlerhafter Strafzumessung  aufgehoben. Das Gericht hatte einen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe über sechs Jahren wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. In seiner Strafzumessung hat das Gericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er  Repräsentanten des Staates angegriffen und diese ihm keinen Anlass für die Angriffe gegeben hätten. Das war rechtsfehlerhaft., da bereits der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine gegen einen Amtsträger der Bundesrepublik gerichtete Handlung voraussetzt, so dass hier ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei richtiger Anwendung der Strafzumessungskriterien zu einer geringeren Strafe gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben. ( BGH 2 StR 119/13, Urteil vom 9.10.13)