Einsatz von Leiharbeitnehmern-Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

Datum:

17. September 2013

Themen:

Arbeitsrecht

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Text:

Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag eines Arbeitgebers abgelehnt, der die Zustimmung seines Betriebsrates zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich durchsetzen wollte. Nach § 14 Absatz3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes(AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zu beteiligen. Im vorliegenden Fall verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung, da der Arbeitgeber beabsichtigte, eine Leiharbeitnehmerin nicht nur vorübergehend zu beschäftigen. Das war gesetzswidrig, so dass die verweigerte Zustimmung rechtmäßig war.(BAG 10.07.13, 7 ABR 91/11)